Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

Hermetik Pump International GmbH

 

  • Geltungsbereich

 

1.1     Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungs- und Montageleistungen. Angebote, Bestellungen, Stornierungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündlich oder fernmündlich getroffene Vereinbarungen jeglicher Art bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende Bedingungen des Leistungsempfängers erkennen wir nicht an, sofern sie nicht ausdrücklich und individuell vereinbart wurden. Von uns abgegebene Angebote und Auftragsbestätigungen sind auch wirksam, wenn diese durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.

1.2     Wir behalten uns an jeglicher Art von Mustern, Zeichnungen, Modellen und Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen wieder an uns zurückzugeben.

1.3     Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

1.4     Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Zeichnungen, Leistungsdaten oder technischen Angaben ergeben.

 

  • Preise und Zahlung

 

2.1     Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Umsatzsteuer, Fracht- bzw. Versandkosten und Versicherung, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden.

2.2     Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto zu leisten.

2.3     Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

 

  • Fristen, Termine, Abnahme

 

3.1     Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die von uns nicht zu vertreten oder zu beeinflussen sind, wie z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung von für die Produktion wesentlicher Vormaterialien, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind.

3.2     Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

3.3     Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen, oder ob wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

3.4     Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3.5     Im kaufmännischen Verkehr sind wir in zumutbarem Umfang zur Ausführung und Abrechnung von Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt.

  • Eigentumsvorbehalt

 

4.1     Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern. Er ist nicht befugt, die Ware zur Sicherheit an Dritte zu übereignen.

4.2     Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Andernfalls sind wir berechtigt die Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen.

4.3     Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4.4     Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

4.5     Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.6     Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

  • Gewährleistung

 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:

5.1     Sachmängel

5.1.1  Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder sind sie unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

5.1.2  Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern o. ä. des Kunden geliefert haben, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Lieferung ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

5.1.3  Zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung für Mängel frei. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns hierüber vorab zu verständigen und unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.

Nur unter diesen Voraussetzungen kann er die hierbei entstehenden notwendigen Kosten, soweit sie den Umständen nach angemessen sind, von uns ersetzt verlangen.

5.1.4  Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

5.1.5  Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorher eingeholte schriftliche Zustimmung. Der Kunde hat die sachgemäße Nachbesserung zu beweisen.

 

5.2     Rechtsmängel

 

5.2.1  Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird von uns auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschafft oder der Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifiziert, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten, Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

5.2.2  Die in Ziffer 5.2.1 von uns übernommenen Verpflichtungen sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn – der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;

– der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht;

– uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;

– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder vertragswidrig verwendet hat.

  • Haftung

 

6.1     Wir haften nicht für Schäden auf Grund unsachgemäßer Bedienung und Wartung durch den Kunden.

6.2     Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

6.3     Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

6.4     Bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gelten die zuvor genannten Grundsätze entsprechend.

6.5     Von jeglicher Haftungsbeschränkung bzw. -ausschluss ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben sowie Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.6     Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

 

  • Softwarenutzung

 

7.1     Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

7.2     Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

7.3     Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

  • Schlussbestimmungen

 

8.1     Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Bochum. Daneben sind wir berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu wählen.

8.2     Erfüllungsort ist Witten.

8.3     Auf das zwischen den Parteien existierende Rechtsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG). Soweit unsere AGB nicht entgegenstehen, gelten die Handelsklauseln nach den Definitionen der Incoterms (Fassung 2010), ergänzend.

8.4     Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt nicht berührt. Das gleiche gilt beim Auftreten einer Lücke. Die Parteien des jeweiligen Vertrages werden in diesem Fall ersatzweise eine wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung(en) entspricht oder möglichst nahe kommt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

8.5     Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden innerhalb der Unternehmensgruppe von der Hermetik Pump International GmbH und der Hermetik Hydraulik AB in Dateien gespeichert und zwischen ihnen übermittelt. Sie werden nicht unbefugt Dritten überlasse

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der

Hermetik Pump International GmbH

 

1        Geltungsbereich

 

1.1     Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen – nachfolgend EGB genannt – gelten für alle unsere Bestellungen und Bestellnachträge. Bestellungen, Stornierungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Mündlich oder fernmündlich getroffene Vereinbarungen jeglicher Art bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bestellungen und Lieferabrufe sind auch wirksam, wenn sie per elektronischer Datenübermittlung erfolgen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, sofern sie nicht ausdrücklich und individuell vereinbart wurden.

1.2     Bestellungen sind innerhalb 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen, ansonsten gelten sie als angenommen.

1.3     Angebote sind für uns kostenfrei und unverbindlich.

 

 

2        Lieferfrist, Leistungsverzug

 

2.1     Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Auftragseingangs bei dem Lieferanten. Die Frist ist mit vollständigem Eingang der Ware am vereinbarten Erfüllungsort eingehalten. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Für Zulieferungen haftet der Lieferant in gleichem Umfang wie für eigene Leistungen.

2.2     Sobald der Lieferant Anlass zu der Annahme einer verzögerten Leistung hat, ist dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen.

2.3     Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik und Aussperrung im Betrieb des jeweiligen Vertragspartners berechtigen diesen, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise unzumutbar wird insoweit vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem anderen hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen.

2.4     Sofern sich der Lieferant aus Gründen, die er zu vertreten hat, mit der ganzen oder teilweisen Lieferung in Verzug befindet, und der Lieferant auch nicht auf eine von uns gesetzte oder nach gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Nachfrist leistet, oder aber feststeht, dass er die Leistung überhaupt nicht ausführen wird, sind wir berechtigt, statt der Leistung Schadenersatz und Ersatz des durch die Verzögerung der Leistung entstandenen Schadens zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, selbst auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen.

2.5     Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm bis dahin in Ausführung der Bestellung entstandenen Kosten. Außerdem sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

 

3        Preise, Lieferung

 

3.1     Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise frei Werk, verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010), einschließlich Verpackung, ausschließlich Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten alle Leistungen, die der Lieferant am Erfüllungsort zu bewirken hat. Leihverpackung nimmt der Lieferant auf eigene Kosten zurück.

3.2     Der Lieferung sind Lieferpapiere beizulegen, auf denen Art, Qualität, Menge und Gewicht angegeben sind. Nur das in den Lieferpapieren angegebene Gewicht und Menge gelten von uns als anerkannt. Aus den Lieferpapieren müssen unsere Bestellnummer und unsere Artikelnummer ersichtlich sein.

3.3     Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an dem die Ware vereinbarungsgemäß abzuliefern ist.

 

4        Ausführungsinformation

 

4.1     Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder Vorlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten übermittelt werden. Sie sind uns nach Ausführung der Bestellung unverzüglich und kostenfrei zurückzugeben.

4.2     Wir können die unentgeltliche und unverzügliche Überlassung aller Vorlagen (z. B. Modelle, Werkzeuge) und Unterlagen verlangen, die der Lieferant für die Ausführung verwendet. Sämtliche Nutzungsrechte werden uns unentgeltlich überlassen, soweit und solange sie zur Erzielung des vereinbarten Erfolgs benötigt werden. Wir sind ohne besondere Erlaubnis berechtigt, sie, falls der Lieferant in Verzug ist, für die Herbeiführung des Vertragserfolges, sowie zur Beschaffung von Zubehöranlagen, zur Instandhaltung und Instandsetzung, für spätere Veränderungen und die Anfertigung von Ersatz- und Reserveteilen durch uns oder Fremdunternehmen zu verwenden und sie für derartige Arbeiten auszuhändigen. Falls erforderlich, hat uns der Lieferant auch sonstige, für die Herbeiführung des Vertragserfolges benötigte Informationen zu erteilen.

 

5        Mängel

 

5.1     Leistungen müssen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Zur Fehlerfreiheit der Leistung des Lieferanten gehört die Einhaltung der Bestimmungen zum Arbeitsschutz, insbes. GPSG und § 2 Abs. 1S. 1 + 2 VBG 1 sowie zum Umweltschutz. § 377 HGB wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten sind, abweichend von der gesetzlichen Fristerfordernis, und nur insofern als dass § 377 HGB nach dieser Vereinbarung überhaupt anwendbar ist, innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen.

Unsere Verpflichtung zur Untersuchung der gelieferten Ware zur Mängelrüge beginnt erst dann, wenn das Material von uns in die Bearbeitung genommen wird. Wir sind verpflichtet, offenkundige Mängel und Fehlmengen unverzüglich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln gilt die Rügepflicht nach deren Entdeckung.

5.2     Im Falle der Mangelhaftigkeit oder des Fehlens einer garantieren Beschaffenheit der gelieferten Ware stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Nach unserer Wahl können wir Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

5.3     Für die Mängelfreiheit seiner Leistung übernimmt der Lieferant eine Garantie von 2 Jahren ab Gefahrübergang.

5.4     Sind wir infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Materials verpflichtet, von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse zurückzunehmen oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert, oder wurden wir deswegen in sonstiger Weise in Anspruch genommen, sind wir zu einem Rückgriff auf den Lieferanten berechtigt, ohne dass es für die Geltendmachung unserer Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung bedarf. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen in angemessenem Verhältnis zu der vereinbarten Leistung zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen haben.

Die Verjährung der Rückgriffsansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens in 5 Jahren nach Ablieferung.

5.5     Der Lieferant haftet dafür, dass seine Leistungen und deren Verwertung durch uns Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Das gleiche gilt für die Beschaffung von Zubehöranlagen, für Instandhaltung und Instandsetzung, für spätere Veränderungen und die Anfertigung von Ersatz- und Reserveteilen durch uns oder Fremdunternehmen.

 

6        Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen

 

6.1     Die Rechnungsduplikate sind besonders zu kennzeichnen. Die Zusammenfassung mehrerer Bestellungen in einer Rechnung ist unzulässig.

6.2     Für die Berechnung sind die von uns anerkannten Mengen, Gehalte und Stückzahlen maßgebend. Bei Gewichtsunterschieden erkennen wir nur von unseren Wiegemeistern ermittelte Gewichte an.

6.3     Wir zahlen, nach unserer Wahl, durch Scheck oder Überweisung oder durch Eigen- bzw. Kundenwechsel.

6.4     Die Zahlungen erfolgen – falls nicht anders vereinbart – innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tage netto.

Die Zahlungsfristen laufen frühestens vom Tage des Rechnungseingangs, vollständiger Wareneingang vorausgesetzt. Stehen unseren Zahlungsverpflichtungen Forderungen entgegen, sind wir berechtigt, Verrechnungen vorzunehmen, unabhängig der Zahlungsart und Zahlungstermin.

6.5     Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Mängelfreiheit der erhaltenen Leistung noch einen Rechtsverzicht.

6.6     Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen, sind wir jederzeit berechtigt, die Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten, sich in Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen.

 

7        Abtretung, Vertragsübergang, Firmenänderung

 

7.1     Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant Ansprüche gegen uns weder ganz noch teilweise abtreten; die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen.

7.2     Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt uns der Lieferant verantwortlich.

7.3     Der Lieferant hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.

 

8        Schlussvereinbarungen

 

8.1     Gerichtsstand für beide Teile ist Bochum. Daneben sind wir berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu wählen.

8.2     Erfüllungsort für Zahlungsansprüche der Parteien ist Witten, für alle übrigen Ansprüche die in unserer Bestellung unter „Versandanschrift“ angegebene innerbetriebliche Empfangsstelle, ggf. eine von uns mitgeteilte andere Empfangsstelle.

8.3     Auf das zwischen den Parteien existierende Rechtsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG). Soweit unsere EGB nicht entgegenstehen, gelten die Handelsklauseln nach den Definitionen der Incoterms (Fassung 2010) ergänzend.

8.4     Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser EGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt nicht berührt. Das gleiche gilt beim Auftreten einer Lücke. Die Parteien des jeweiligen Vertrages werden in diesem Fall ersatzweise eine wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung(en) entspricht oder möglichst nahe kommt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

8.5     Die Benutzung unserer Anfragen und Bestellungen zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

8.6     Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden innerhalb der Unternehmensgruppe von der Hermetik Pump International GmbH und der Hermetik Hydraulik AB in Dateien gespeichert und zwischen ihnen übermittelt. Sie werden nicht unbefugt Dritten überlassen.