Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hermetik Pump International GmbH

§ 1
Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, auch für Auskünfte und Beratungen. Sie geltend auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote an unsere Geschäftspartner, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Abweichende Bedingungen unserer Geschäftspartner finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Bedingungen unseres Geschäftspartners enthält oder auf solche verweist. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen unserer Geschäftspartner auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wenn wir nach Hinweis des Geschäftspartners auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verzichtet. Der Ausschluss der Bedingungen des Geschäftspartners gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Geschäftspartner erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

§ 2
Angebot und Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie sind Aufforderungen zur Bestellung. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (z.B. per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen.
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2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Geschäftspartner ist der schriftlich oder in Textform geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser ergibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden zwischen uns und unserem Geschäftspartner werden durch den schriftlichen oder in Textform gehaltenen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.
2.3 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen. Wir stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass unsere Produkte und/oder Leistungen für den von Geschäftspartnern verfolgten Zweck geeignet sind.
2.5 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrags.
2.6 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie unserem Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmittel vor. Unser Geschäftspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf unser Verlangen sind diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3
Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager und grundsätzlich in EURO zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten sowie etwaiger länderspezifischer Abgaben bei der Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland sowie zzgl. Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben.
3.2 Wir sind berechtigt, unsere Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsschwankungen entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 6 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinn ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf unsere Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer durch die vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Geschäftspartner weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist unser Geschäftspartner zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Rücktrittsrecht jedoch nur binnen 10 Tagen nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Leistet unser Geschäftspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tage der Fälligkeit mit 9 %-punkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3.4 Andere Zahlungsmethoden als Banküberweisung bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen unseres Geschäftspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen der Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Geschäftspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderung durch unseren Geschäftspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4
Lieferung und Lieferzeit
4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren („ca.“, „etwa“, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug unseres Geschäftspartners – vom Geschäftspartner eine Verlängerung von Lieferungs- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem unser Geschäftspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt (z. B. vereinbarte Anzahlungen, Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen).
4.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Sofern unserem Geschäftspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche, schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Geraten wir in Liefer- oder Leistungsverzug, so muss unser Geschäftspartner uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Lieferung oder Leistung setzen. Verstreicht diese Frist furchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der Regelung in § 9.
4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für unseren Geschäftspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und unserem Geschäftspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5
Erfüllungsort, Versand, Verpackung,
Gefahrübergang und Abnahme
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Witten, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
5.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Werden Wünsche unseres Geschäftspartners hinsichtlich Versandart und Versandweg berücksichtigt, so gehen dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-frei-Lieferung – wie auch Transport- und Versicherungskosten zulasten unseres Geschäftspartners.
5.3 Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und wir nicht Transport oder Installation übernommen haben, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf unseren Geschäftspartner über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursachen bei unserem Geschäftspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf unseren Geschäftspartner über, an dem der Liefergegenstand versandfertig ist und wir dies unserem Geschäftspartner angezeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt unser Geschäftspartner. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche, jedoch maximal 2,5% des Rechnungsbetrages. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5.4 Eine Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Geschäftspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt eine Lieferung oder Leistung als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und/oder Leistung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
  • wir dies unserem Geschäftspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit der Lieferung und/oder Leistung oder Installation 10 Werktage vergangen sind oder unser Geschäftspartner mit der Nutzung der Lieferung oder Leistung begonnen hat (z. B. Inbetriebnahme der gelieferten Anlagen) und in diesem Fall seit Lieferung und/oder Leistung oder Installation 10 Werktage vergangen sind und
  • unser Geschäftspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung und/oder Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6
Eigentumsvorbehalt
6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller uns gegenüber unserem Geschäftspartner jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Die von uns an unseren Geschäftskunden gelieferten Waren und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die gelieferten Waren und Gegenstände sowie die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Vermögensgegenstände werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ benannt.
6.2 Unser Geschäftspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Unser Geschäftspartner hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Bruch zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Fall werden hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
6.3 Unser Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm jedoch nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort gezahlt, ist unser Geschäftspartner verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn unser Geschäftspartner seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
6.4 Unser Geschäftspartner tritt uns hiermit bereits alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Dritten in Höhe des zwischen uns und unserem Geschäftspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
6.5 Unser Geschäftspartner bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn unser Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
6.6 Hat unser Geschäftspartner Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Bei vertragswidrigem Handeln unseres Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und unser Geschäftspartner zur Herausgabe verpflichtet. Der Geschäftspartner trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzgl. angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns unser Geschäftspartner aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der Vorbehaltsware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume unseres Geschäftspartners betreten. Vor allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns unser Geschäftspartner unverzüglich zu unterrichten.
6.7 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen unseres Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6.8 Die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungsbetrages der Vorbehaltsware zu den Nettorechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt unser Geschäftspartner uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Unser Geschäftspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist unser Geschäftspartner jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7
Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche unseres Geschäftspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7.2 Die gelieferten Waren und Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an unseren Geschäftspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als von unserem Geschäftspartner genehmigt, wenn uns nicht binnen 10 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren und Gegenstände als von unserem Geschäftspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 10 Werktage nach dem Zeitpunkt zugeht, an dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Waren oder Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann unser Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung angemessen mindern.
7.4 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung unseres Geschäftspartners geltend machen oder an unseren Geschäftspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nur nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder erkennbar aussichtlos ist (beispielsweise aufgrund einer Insolvenz). Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche unseres Geschäftspartners gegen uns gehemmt.
7.5 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, so kann unser Geschäftspartner unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
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7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn unser Geschäftspartner ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Geschäftspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
7.7 Eine im Einzelfall mit unserem Geschäftspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 8
Schutzrechte
8.1 Wir stehen nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
8.2 Verletzt der Liefergegenstand in gewerbliches Schutzrecht oder ein Urheberrecht eines Dritten, so werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder unseren Geschäftspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten die Nutzungsrechte verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist unser Geschäftspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche unseres Geschäftspartners unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
8.3 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferten Produkten anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung unseres Geschäftspartners geltend machen oder an unseren Geschäftspartner abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder erkennbar aussichtslos ist (beispielsweise aufgrund einer Insolvenz).

§ 9
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
9.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die unserem Geschäftspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben von Personal unseres Geschäftspartners oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden dienen.
9.3 Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens unserer Organmitglieder oder leitenden Angestellten.
9.4 Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 5.000.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.7 Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10
Softwarenutzung
10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Geschäftspartner ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2 Der Geschäftspartner darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
10.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 11
Schlussbestimmungen
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit unser Geschäftspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, unseren Geschäftspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Geschäftspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestmöglich gewahrt wird. Soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht entgegenstehen, gelten die Incoterms 2020 entsprechend; es gilt FOB.
11.3 Soweit der Vertrag über diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, geltend zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.